4.3 Die vorstehenden Erwägungen zeigen zugleich, dass sich das Vorgehen des Grundbuchamts entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht als überspitzt formalistisch erweist. Ein sog. überspitzter Formalismus (Art. 29 der Bundesverfassung (BV; SR 101), Art. 26 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässigerweise versperrt.