5/7 deführerin daraus zu ihren Gunsten ableiten will. Zum einen ist das Verschicken eines solchen Erinnerungsschreibens wie vorstehend ausgeführt ohnehin freiwillig und zum andern gelten eingeschrieben versendete Mitteilungen am siebenten Tag nach dem ersten Zustellungsversuch als zugestellt (Art. 44 Abs. 3 VRPG).