4 der Stundungsverfügung explizit auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurde. Zudem hat das Grundbuchamt die Beschwerdeführerin rund drei Monate vor Fristablauf an das bevorstehende Ende der Stundungsdauer am 31. Januar 2019 erinnert (vgl. Einschreiben vom 1. November 2022). Die Sendungsverfolgung der Post zeigt, dass das Einschreiben von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt worden ist. Es ist nicht nachvollziehbar, was die Beschwer-