Vielmehr sind die Erwerber und Erwerberinnen von Grundstücken aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht zum Nachweis der Voraussetzungen verpflichtet und dies auch ohne Aufforderung der Behörde (vgl. VGE 2020/106 vom 26.5.2021 E. 4.4 mit Hinweisen). – In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gleichwohl bereits im Kaufvertrag vom 12. November 2018 (Urschrift Nr. 40, Ziff. III/11/c) und in Ziff. 4 der Stundungsverfügung explizit auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurde.