4.2 Für das nachträgliche Steuerbefreiungsverfahren gemäss dem Handänderungssteuergesetz konkretisiert Art. 17a Abs. 1 HG die Mitwirkungspflicht dahingehend, dass die Erwerberin bzw. der Erwerber den Nachweis der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung dem Grundbuchamt vor Ablauf der Stundung unaufgefordert zu erbringen hat (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG). Das Grundbuchamt muss nicht aktiv forschen. Vielmehr sind die Erwerber und Erwerberinnen von Grundstücken aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht zum Nachweis der Voraussetzungen verpflichtet und dies auch ohne Aufforderung der Behörde (vgl. VGE 2020/106 vom 26.5.2021 E. 4.4 mit Hinweisen).