Der Sachverhalt verwirklichte sich daher abschliessend vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung. Dazu kommt, dass auch die nach neuem Recht geltende Frist bereits am 3. März 2023 und damit vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. April 2023 abgelaufen wäre. Damit wäre im vorliegenden Fall auch das Einreichen eines neuen Gesuchs unter neuem Recht nicht möglich gewesen. Schliesslich sind auch die Voraussetzungen nicht erfüllt, unter welchen ausnahmsweise eine echte Rückwirkung zulässig wäre. Damit findet Art. 17a Abs. 1 HG in der bis zum 31. März 2023 geltenden Fassung Anwendung, d.h. der Nachweis für die Befreiung von der Handänderungssteuer war vor Ablauf der Stundung zu erbringen.