4. 4.1 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin das Wohneigentum am 31. Januar 2019 (Datum der Grundbuchanmeldung) erworben. Die vierjährige Stundungsfrist ist damit am 31. Januar 2023 abgelaufen. Bis dahin hat die Beschwerdeführerin den erforderlichen Nachweis, dass sie alle Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllt hat, unbestrittenermassen nicht erbracht, weshalb das Grundbuchamt das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung mit Verfügung vom 10. Februar 2023 abgewiesen hat. Der Sachverhalt verwirklichte sich daher abschliessend vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung.