Es sei vom Gesetz nicht vorgesehen, dass das Grundbuchamt gesuchstellenden Personen vor Ablauf der Stundungsfrist auf den Fristablauf aufmerksam mache und ihnen in Erinnerung rufe, welche Unterlagen sie einreichen müssten. Diese Dienstleistung sei freiwillig. Selbst wenn die Beschwerdeführerin das Erinnerungsschreiben nicht erhalten habe, könne sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wären die Einwände der Beschwerdeführerin sinngemäss als Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu verstehen, würde dies am Ergebnis auch nichts ändern. Es liege kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 43 Abs. 2 VRPG vor.