4/7 3.2 Das Grundbuchamt hält dem in seiner Beschwerdevernehmlassung entgegen, die steuerpflichtige Person sei verpflichtet, dem Grundbuchamt das Vorliegen der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung fristgerecht und unaufgefordert nachzuweisen. Dies ergebe sich klar aus dem Gesetz, der Stundungsverfügung und den Unterlagen der Grundbuchämter. Es sei vom Gesetz nicht vorgesehen, dass das Grundbuchamt gesuchstellenden Personen vor Ablauf der Stundungsfrist auf den Fristablauf aufmerksam mache und ihnen in Erinnerung rufe, welche Unterlagen sie einreichen müssten.