3. 3.1 Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde aus, zwar treffe es zu, dass sie die Hauptwohnsitzbestätigung zwei Wochen zu spät eingereicht habe. Sie erfülle jedoch sonst alle Voraussetzungen zur nachträglichen Steuerbefreiung. Dazu komme, dass das Grundbuchamt sie nicht auf den bevorstehenden Ablauf der Stundungsfrist hingewiesen habe. Schliesslich stellt sie sich auf den Standpunkt, das Grundbuchamt habe das Einhalten der Frist mit übertriebener Strenge gehandhabt und damit überspitzt formalistisch gehandelt.