In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 29. März 2023 beantragt das Grundbuchamt, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen und die Verfügung vom 10. Februar 2023 zu bestätigen. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. 2/7 Die Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung: