B. Mit Einschreiben vom 1. November 2022 machte das Grundbuchamt A._______________________________ darauf aufmerksam, dass die Stundungsfrist am 31. Januar 2023 ablaufen werde und der Nachweis für selbstgenutztes Wohneigentum sowie die Hauptwohnsitzbestätigung vor Ablauf der Stundungsfrist einzureichen seien. Dieses Schreiben hat A._______________________________ nicht abgeholt.