b Für das nachträgliche Steuerbefreiungsverfahren konkretisiert Art. 17a Abs. 1 HG die Mitwirkungspflicht dahingehend, dass die Erwerberin bzw. der Erwerber den Nachweis der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung dem Grundbuchamt vor Ablauf der Stundung unaufgefordert zu erbringen hat. Das Verschicken eines Erinnerungsschreibens durch das Grundbuchamt ist freiwillig (E. 4.2). c Bei der Nachweisfrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Der Anspruch auf Steuerbefreiung erlischt folglich mit Fristablauf. Das Grundbuchamt handelt nicht überspitzt formalistisch, wenn es diese Formvorschrift strikt anwendet (E. 4.3).