6. 7 Zusammenfassend kommt die DIJ zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die nachträgliche Steuerbefreiung nicht erfüllt sind. Die Verfügung des Grundbuchamtes vom 11. Januar 2023 ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat dem verlangenden Grundbuchamt die auf den Erwerb des Grundstücks B. ____ Gbbl. Nr. 1000 entfallende Handänderungssteuer von Fr. 14'400.-- zuzüglich 3% Zins seit der Grundbuchanmeldung, zu bezahlen.