Aus der Beschwerdevernehmlassung des Grundbuchamtes ergibt sich zudem, dass gemäss der Sendungsverfolgung der Post dem Beschwerdeführer das mit A-Post-Plus versendete Erinnerungsschreiben am 5. Oktober 2022 zugestellt worden ist. Noch wenn der Beschwerdeführer das Erinnerungsschreiben nicht erhalten haben sollte, ändert dies nichts an seiner Mitwirkungspflicht, dem Grundbuchamt den Nachweis unaufgefordert zu erbringen. Der Beschwerdeführer wurde ferner bereits in der Stundungsverfügung in Ziffer 4 auf diese Pflicht hingewiesen. Nach einem allgemeinen Grundsatz kann zudem niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten (vgl. BGE 126 V 308 E. 2b mit Hinweisen).