Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe das Erinnerungsschreiben des Grundbuchamtes nicht erhalten, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat dem Grundbuchamt den Nachweis unaufgefordert zu erbringen (vgl. Art. 17a Abs. 1 HG). Bei dem Erinnerungsschreiben des Grundbuchamtes handelt es sich um eine freiwillige Dienstleistung. Aus der Beschwerdevernehmlassung des Grundbuchamtes ergibt sich zudem, dass gemäss der Sendungsverfolgung der Post dem Beschwerdeführer das mit A-Post-Plus versendete Erinnerungsschreiben am 5. Oktober 2022 zugestellt worden ist.