5.3 Der Beschwerdeführer hat das Grundstück am 18. Dezember 2019 erworben. Die Stundungsfrist beginnt mit dem Grundstückserwerb zu laufen und endete am 18. Dezember 2022. Das Datum des Einzugs in die erworbene Liegenschaft hat auf die Stundungsfrist und damit auch den Ablauf dieser Frist keinen Einfluss. Folglich ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf die Steuerbefreiung mit dem Ablauf der Stundungsfrist am 18. Dezember 2022 erloschen. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe das Erinnerungsschreiben des Grundbuchamtes nicht erhalten, nichts zu ändern.