5. 5.1 Der Beschwerdeführer hat vor Ablauf der Stundungsfrist am 18. Dezember 2022 den erforderlichen Nachweis nicht erbracht, dass er alle Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllt hat. Das Grundbuchamt hat daher mit Verfügung vom 11. Januar 2023 das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung abgewiesen.