Gleichzeitig ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz am 1. Mai 2020 in der erworbenen Liegenschaft begründet hat. Er ist folglich bereits fünf Monate nach dem Grundstückserwerb und damit deutlich vor Ablauf der einjährigen Einzugsfrist eingezogen. Damit ist erstellt, dass die Renovationsarbeiten zumindest nicht derart waren, dass sie den Einzug in die erworbene Liegenschaft verzögert hätten. Die Voraussetzungen für die um ein auf zwei Jahre verlängerte Einzugsfrist sind damit offensichtlich nicht erfüllt.