4.3 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde nicht näher aus, weshalb das Grundbuchamt ihm die zweijährige Einzugsfrist hätte gewähren müssen bzw. inwiefern die Liegenschaft renovationsbedürftig gewesen sei. Den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen kann entnommen werden, dass er in der Liegenschaft zwar verschiedene Bauarbeiten ausgeführt hat. Unter anderem hat er die Sanitäranlagen, das Cheminée, die Fenster, die Küche, die Elektroanlagen sowie die Böden sanieren bzw. umbauen lassen. Gleichzeitig ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz am 1. Mai 2020 in der erworbenen Liegenschaft begründet hat.