Damit die Praxis der Grundbuchämter hinsichtlich der Gewährung einer zweijährigen Einzugsfrist mit dem Gesetz vereinbar ist, kann die Renovationsbedürftigkeit nicht jegliche Renovationen an der erworbenen Liegenschaft erfassen. Es muss sich vielmehr um eine stark renovationsbedürftige Liegenschaft handeln. Das bedeutet, dass die Liegenschaft baufällig ist und die vorzunehmenden Renovationen einem Neubau geleichgestellt werden können (vgl. dazu auch VGE 100.2019.115 vom 23.11.2020 E. 5.4).