100.2019.115 vom 23.11.2020 E. 3.3). Auf dem Formular 2a zur Deklaration der Handänderungssteuer kann entsprechend angegeben werden, ob das Grundstück unüberbaut oder renovationsbedürftig ist. Damit geht die Praxis der Grundbuchämter über den Wortlaut von Art. 11b Abs. 2 HStG sowie den Vortrag hinaus, welche bloss die Neuerstellung von Bauten sowie sich noch im Bau befindliche Bauten erwähnen. Damit die Praxis der Grundbuchämter hinsichtlich der Gewährung einer zweijährigen Einzugsfrist mit dem Gesetz vereinbar ist, kann die Renovationsbedürftigkeit nicht jegliche Renovationen an der erworbenen Liegenschaft erfassen.