Die zweijährige Einzugsfrist wird gemäss der heutigen Praxis der Grundbuchämter auch gewährt, wenn das Gebäude renoviert werden muss (vgl. Information der Geschäftsleitung der Grundbuchämter des Kantons Bern über den Ablauf und Behandlung von Steuerbefreiungsgesuchen in der Fassung vom 01.04.2023 [Art. 17a-17b HStG] Ziff. 5, einsehbar unter: www.gba.dij.be.ch, Information zur Handänderungssteuer/Stundung und Steuerbefreiung/mehr zum Thema/Merkblatt betreffend nachträglicher Steuerbefreiung gemäss Art. 11a und 17a HStG; VGE 100.2019.115 vom 23.11.2020 E. 3.3).