11b Abs. 2 HStG). Aus dem Vortrag ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Einzugsfrist von zwei Jahren für Erwerberinnen und Erwerber von Bauland oder sich im Bau befindenden Stockwerkeigentumseinheiten vorgesehen hat (vgl. Vortrag der Kommission des Grossen Rates vom 4. März 2013 zum direkten Gegenvorschlag zur Initiative «Schluss mit gesetzlicher Verteuerung der Wohnkosten für Mieter und Eigentümer» zur Änderung des Gesetzes betreffend die Handänderungssteuer [HG], Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern 2013, Bemerkungen zu Art. 11b Abs. 2, S. 5).