4.2 Für die Festlegung der Stundungsdauer ist die gesetzliche Regelung für die Einzugsfrist entscheidend. Diese beträgt ein Jahr seit dem Grundstückserwerb, wenn die entsprechende Baute bereits besteht. Muss die Baute noch erstellt werden, hat der Bezug innert zwei Jahren ab Grundstückserwerb zu erfolgen (Art. 11b Abs. 2 HStG).