61 Abs. 4 VRPG). Selbst wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 Abs. 3 VRPG erfüllt sind, um die Zwischenverfügung selbständig anzufechten, muss diese somit nicht sofort angefochten werden; den Adressatinnen und Adressaten steht insofern ein Wahlrecht zu (VGE 100.2019.115 vom 23.11.2020 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wirkt sich die Stundungsverfügung auf die Endverfügung aus und kann zusammen mit dieser angefochten werden. Weil der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde implizit auch die in der Stundungsverfügung festgelegte Stundungsdauer rügt, gilt diese als mitangefochten und muss im Rahmen