Stundungsdauer bestehe somit nicht. 4. 4.1 Vorliegend ist die Veranlagungsverfügung des Grundbuchamtes vom 11. Januar 2023 angefochten. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, die erworbene Liegenschaft sei vor dem Einzug am 1. Mai 2020 renoviert worden. Er macht damit implizit geltend, es hätte ihm eine vierjährige Stundung gewährt werden müssen.