das Schreiben nicht erhalten haben sollte, könne er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er den Nachweis unaufgefordert zu erbringen habe. Ausserdem halte Ziff. III/12/c des Kaufvertrages vom 29. November 2019 ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen hat, dass er dem Grundbuchamt vor Ablauf der Frist den Nachweis erbringen müsse. Das Grundbuchamt führt weiter aus, der Beschwerdeführer sei am 1. Mai 2020 und damit innerhalb eines Jahres seit dem Eigentumserwerb am 18. Dezember 2019 in die erworbene Liegenschaft eingezogen. Der Einzug sei damit durch die vorgenommenen Renovationen weder verzögert noch verhindert worden. Ein Anspruch auf eine vierjährige