3.2 Das Grundbuchamt hält dem in seiner Beschwerdevernehmlassung entgegen, die steuerpflichtige Person habe vor Ablauf der Stundungsfrist unaufgefordert den Nachweis zu erbringen, dass alle Voraussetzungen zur Steuerbefreiung nach Art. 11b HStG erfüllt sind. Es sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass das Grundbuchamt der steuerpflichtigen Person ein Erinnerungsschreiben zustellen müsse. Es handle sich dabei vielmehr um eine freiwillige Dienstleistung. Der Sendungsverfolgung der Post lasse sich zudem entnehmen, dass das per A-Post-Plus versandte Erinnerungsschreiben vom 4. Oktober 2022 dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2022 zugestellt worden sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer