Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Liegenschaft sei nach dem Erwerb am 18. Dezember 2019 bis im April 2020 renoviert worden. Er sei erst am 1. Mai 2020 in die Liegenschaft eingezogen, was sich auch aus der Hauptwohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde C. _________ ergebe.