3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das Schreiben des Grundbuchamtes, in welchem er auf den Ablauf der Stundungsfrist hingewiesen worden sei, nicht erhalten oder er habe dieses verloren. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er die Erfüllung der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung hätte 4 nachweisen müssen. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Liegenschaft sei nach dem Erwerb am 18. Dezember 2019 bis im April 2020 renoviert worden.