Der Beschwerdeführer hat das Wohneigentum am 18. Dezember 2019 erworben. Die dreijährige Stundungsfrist ist am 18. Dezember 2022 abgelaufen. Der Sachverhalt verwirklichte sich damit abschliessend vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. April 2023. Auch die Rechtshängigkeit der vorliegenden Beschwerde vom 19. Januar 2023 ist vor der Änderung des HStG am 1. April 2023 begründet worden. Zudem wäre auch die nach neuem Recht geltende Frist bereits am 18. Januar 2023 und damit vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. April 2023 abgelaufen. Die Voraussetzungen für eine echte Rückwirkung sind vorliegend nicht erfüllt.