Tritt während der Rechtshängigkeit eines Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizverfahrens neues materielles Recht in Kraft, das für die gesuchstellende Person günstiger ist, so kann der Sachverhalt aus prozessökonomischen Überlegungen nach neuem Recht beurteilt werden, sofern die gesuchstellende Person jederzeit ein neues Gesuch einreichen und damit die Anwendung des neuen Rechts erwirken könnte (BVR 2016 S. 293 E. 4.3.1). Eine echte Rückwirkung von Normen, bei der neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat, ist grundsätzlich unzulässig.