B. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 wies das Grundbuchamt das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung ab und hob die Stundungsverfügung vom 16. April 2020 auf. Gleichzeitig verfügte es, die Handänderungssteuer von Fr. 14'400.-- zuzüglich Zins von 3% seit der Grundbuchanmeldung sei zu bezahlen. Es stellte A. _________ Fr. 16'023.60.-- in Rechnung (inkl. Gebühr für die Verfügung).