b Die 2-jährige Einzugsfrist (Art. 11b Abs. 2 HstG) wird nur bei Renovationsbedürftigkeit gewährt. Erfolgt der Einzug trotz vorgenommener Arbeiten innerhalb der einjährigen EInzugfrist liegt keine Renovationsbedürftigkeit vor (E. 4.3). c Für das nachträgliche Steuerbefreiungsverfahren konkretisiert Art. 17a Abs. 1 HG die Mitwirkungspflicht dahingehend, dass die Erwerberin bzw. der Erwerber den Nachweis der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung dem Grundbuchamt vor Ablauf der Stundung unaufgefordert zu erbringen hat. Das Versenden eines Erinnerungsschreibens durch das Grundbuchamt ist freiwillig (E. 5.2 f.).