2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Direktion für Inneres und Justiz, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1‘000.–, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungsaufforderung erfolgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 6