ZBGR 100/2019, S. 262). Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, es habe für das Wasserrecht keine rechtliche Grundlage gegeben. Immerhin hat die Dienstbarkeit ehemals das Verfahren zur Prüfung ihrer Rechtmässigkeit bestanden, weshalb sie nur gelöscht werden könnte, wenn sie offensichtlich gar nie hätte eingetragen werden dürfen. Anhaltspunkte für die Vermutung der Beschwerdeführerin, bezüglich des Wasserrechts habe es eine Fehlübertragung gegeben, sind ebenfalls nicht ersichtlich.