Die Begründung des Einspruchs erscheint vor diesem Hintergrund zumindest nicht unwahrscheinlich, woraus folgt, dass das fragliche Wasserrecht nicht mehr höchstwahrscheinlich keine Bedeutung mehr haben kann oder zumindest wahrscheinlich noch eine Bedeutung hat. Das Grundbuchamt kann somit die Bedeutungslosigkeit der Grunddienstbarkeit nicht mehr mit höchster Wahrscheinlichkeit bejahen, zumal es weder berechtigt noch verpflichtet ist, eigene Abklärungen zu treffen (vgl. MATHIAS KUSTER, Die Löschung von Grunddienstbarkeiten im Grundbuch, in: ZBGR 100/2019, S. 262).