743 Abs. 1 ZGB). Daraus und aus dem Fehlen einer Brunnenanlage auf dem Grundstück Nr. 1000 kann nicht bereits geschlossen werden, das hier interessierende Wasserrecht habe keine rechtliche Bedeutung mehr. Denkbar wäre etwa, dass sich unter dem belasteten Grundstück das Wassereinzugsgebiet für den X.brunnen oder gar eine Quelle befindet. Die Begründung des Einspruchs erscheint vor diesem Hintergrund zumindest nicht unwahrscheinlich, woraus folgt, dass das fragliche Wasserrecht nicht mehr höchstwahrscheinlich keine Bedeutung mehr haben kann oder zumindest wahrscheinlich noch eine Bedeutung hat.