3.3 Die Eigentümer des Grundstücks Nr. 300 sind laut Grundbucheintrag berechtigt, das Wasserrecht 10.10.1000 100-C.________ 400 zu Lasten des sich im Eigentum der Beschwerdeführerin befindenden Grundstücks Nr. 1000 auszuüben. Nähere Erläuterungen zum Wasserrecht fehlen und Pläne sind keine vorhanden. Dem Begründungsbeleg (Anmeldung vom 5. Juli 1910) ist lediglich zu entnehmen, dass ein «Wasserrecht beim X.brunnen» gestützt auf «500, Teilung 21. Oktober 1830» geltend gemacht wurde. Dazu wurde auf den Beleg 1-100 verwiesen. Als Erwerbsgrund wurden «600, Anmeldung 1. März 1912» und «Seit Menschengedenken ausgeübt worden» angegeben. Das berechtigte Grundstück wurde als «D.__