Es bedarf einer gesicherten Annahme, dass die rechtliche Bedeutungslosigkeit gegeben ist. Dies muss sich unzweifelhaft aus den Belegen oder aus den Umständen ergeben, beispielsweise aus einem anderen öffentlichen Register oder aus der natürlichen Publizität (DIJE vom 8. September 2017, in: BN 2018 S. 214 ff., E. 3.2).