976a Abs. 1 ZGB) bedeutungslos, so rechtfertigt es sich nicht, den belasteten Grundeigentümer bzw. die belastete Grundeigentümerin auf den Klageweg zu verweisen. Höchstwahrscheinliche Bedeutungslosigkeit ist dann zu bejahen, wenn aufgrund objektiver Tatsachen davon ausgegangen werden muss, dass die faktische oder rechtmässige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf absehbare Zeit unmöglich ist. Es reicht nicht aus, dass die Belasteten lediglich glaubhaft machen, dass der Eintrag keine rechtliche Bedeutung hat. Es bedarf einer gesicherten Annahme, dass die rechtliche Bedeutungslosigkeit gegeben ist.