3.2 Nach Art. 964 ZGB bedarf es zur Löschung eines Eintrags grundsätzlich der schriftlichen Zustimmung der aus dem Eintrag berechtigten Person, vorliegend also von den Eigentümern des Grundstücks Nr. 300. Verweigert diese Person zu Unrecht ihre Zustimmung, muss die durch den Eintrag belastete Person auf gerichtliche Berichtigung des Grundbuchs klagen (Art. 975 ZGB). Ist der Eintrag jedoch mit 4 hoher Wahrscheinlichkeit (Art. 976a Abs. 1 ZGB)