lich anzumelden. In den älteren Belegen sei kein Wasserrecht zu Gunsten des Grundstücks Nr. 300 erwähnt. Überdies sei davon auszugehen, dass bei früheren Parzellierungen eine Fehlübertragung stattgefunden habe. Das Grundbuchamt bringt in seiner Beschwerdevernehmlassung vor, es sei weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Abklärungen zu treffen oder Gutachten einzuholen. Für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Fehlübertragung lägen keine Hinweise vor. Aufgrund der Ausführungen der Einsprecher bestünden Zweifel daran, ob die Dienstbarkeit wahrscheinlich oder zumindest nicht unwahrscheinlich keine rechtliche Bedeutung mehr habe.