3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, obwohl mangels vorhandener Wasserquellen und Abschöpfungsmöglichkeiten auf den Grundstücken Nr. 1000, Nr. 100 und Nr. 2000 kein Wasserrecht ausgeübt werden könne, habe das Grundbuchamt ihren Löschungsantrag abgewiesen. Das auf dem Grundstück Nr. 1000 eingetragene Wasserrecht beziehe sich auf den X.brunnen, der auf dem Grundstück Nr. 500 liege. Demzufolge hätte es gar nicht eingetragen werden dürfen. Es lasse sich sogar vermuten, dass es für dieses Recht keine rechtliche Grundlage gegeben habe und die damaligen Eigentümer lediglich die Gelegenheit ergriffen hätten, es bei der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs im Jahr 1912 grundbuch-