Weist das Grundbuchamt das Löschungsbegehren nach der zweiten Prüfung ab, so kann gegen diesen Entscheid Beschwerde geführt werden. Da in dieser zweiten Verfahrensrunde die berechtigte Person ihr im Grundbuch eingetragenes Recht verteidigen muss, wird das Grundbuchamt dessen Löschung nur mit grosser Zurückhaltung androhen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Registerschuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht] vom 27.6.2007, in: BBl 2007 S. 5337 f.).