Hält die belastete Person am Löschungsantrag fest, muss das Grundbuchamt die Sache gemäss Absatz 1 unter Berücksichtigung der vom Einsprecher geltend gemachten Gründe nochmals prüfen und erneut über das Löschungsbegehren befinden. Weist das Grundbuchamt das Löschungsbegehren nach der zweiten Prüfung ab, so kann gegen diesen Entscheid Beschwerde geführt werden.