Die anmeldende Person kann dagegen Beschwerde führen. Hält das Grundbuchamt das Löschungsbegehren für begründet, so teilt es der berechtigten Person gemäss Absatz 2 mit, dass es den Eintrag löschen werde, wenn sie nicht innert 30 Tagen dagegen Einspruch erhebe. Unterlässt es die berechtigte Person, rechtzeitig Einspruch zu erheben, so löscht das Grundbuchamt den Eintrag und teilt ihr dies nach Artikel 969 ZGB mit. Hält die belastete Person am Löschungsantrag fest, muss das Grundbuchamt die Sache gemäss Absatz 1 unter Berücksichtigung der vom Einsprecher geltend gemachten Gründe nochmals prüfen und erneut über das Löschungsbegehren befinden.