3 In seiner Verfügung vom 4. Januar 2022 kam das Grundbuchamt zum Schluss, die beantragte Löschung könne nicht vorgenommen werden und die Dienstbarkeit sei auf den Grundstücken Nrn. 100 und 2000 zu belassen bzw. neu einzutragen. Aufgrund der Ausführungen der Einsprecher bestünden zumindest Zweifel daran, ob die fragliche Dienstbarkeit höchstwahrscheinlich keine rechtliche Bedeutung mehr habe.