Die Beschwerdeführerin hielt in der Eingabe vom 8. November 2021 ergänzend fest, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb auf dem Grundstück Nr. 1000 ein Wasserrecht eingetragen sei, da ein solches auf der ursprünglichen Parzelle Nr. 600 fehle. Auf dem Grundstück Nr. 1000 sei ausserdem weder ein Wasserloch noch eine Brunnstube oder ein Brunnen sichtbar und es liege auch sonst kein Hinweis auf Wasser vor.